top of page

Die wesentlichen Neuregelungen der HOAI 2021

Aktualisiert: 25. Jan. 2021

Mit Datum vom 08.10.2020 hat der Bundestag dem Gesetzes-Entwurf der Bundesregierung zur Reform der HOAI (Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen – ArchLG) zugestimmt. Damit wurde der erste, wesentliche Schritt zur Umsetzung des kontrovers diskutierten EuGH-Urteils über die EU-rechtliche Unzulässigkeit der in der HOAI verbindlich geregelten Mindest- und Höchstsätze gemacht. Das ArchLG ermächtigte die Bundesregierung zur Neuregelung der Honorarordnung für Ingenieure und Architekten (HOAI) und legt den maßgeblichen Umfang der Reform fest. Nachdem die neue HOAI auch in einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 07.08.2020 bereits vorlag und verabschiedet wurde, ist sie nunmehr als HOAI 2021 am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

Die neue HOAI 2021 wird nachstehende wesentliche Neuerungen enthalten:

Entfall der Mindest- und Höchstsätze für sämtliche Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9: Architekten und Ingenieure können ihr Honorar künftig in allen Fällen frei vereinbaren.


Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Die Vereinbarung muss nicht mehr zwingend vor Auftragserteilung geschlossen werden.


Mangels Ermächtigung zur verbindlichen Vorgabe zu Mindest- und Höchstsätzen hat der Gesetzgeber nunmehr Honorartafeln mit Orientierungswerten vorgesehen, wobei der untere in den Tafeln enthaltene Honorarsatz jetzt als „Basishonorarsatz“ bezeichnet wird.


Sofern keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung in Textform getroffen wurde, gilt der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, also der jeweils untere in den Honorartafeln zu den jeweiligen Leistungsbildern enthaltene Honorarsatz. Der Basishonorarsatz ersetzt also den bisherigen Mindestsatz (wenn keine anderslautende formgerechte Vereinbarung getroffen wird)


Die HOAI 2021 gilt vorläufig nur für Verträge die nach dem 31.12.2020 geschlossen werden. Eine gleitende Regelung für „Alt-Verträge“ (also solche, die in Kenntnis der EuGH-Rechtsprechung auf Grundlage der aktuellen HOAI 2013 geschlossen wurden/werden) sieht die HOAI 2021 nicht vor. Der Umgang mit solchen Alt-Verträgen wurde jüngst vor dem für Bausachen zuständigen Senat des Bundesgerichtshofs verhandelt. Dieser hat in seiner Entscheidung vom 14.05.2020 die Klärung dieser Rechtsfrage allerdings zunächst offengelassen und zur Beantwortung dem EuGH vorgelegt. Es bleibt diesbezüglich also spannend!

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.


26 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page