Aktuell herrscht sowohl auf Auftragnehmer als auch auf Auftraggeberseite eine Unsicherheit darüber, wie im Rahmen von Bauprojekten mit der derzeit bestehenden Witterung umzugehen ist. Insbesondere ist Gegenstand von Anfragen, wie „Schlechtwetter“ definiert ist, wann ein Anspruch auf Bauzeitverlängerung vorliegt und, ob der Bauunternehmer grundsätzlich die Möglichkeit hat, Mehrkosten im Rahmen eines Entschädigungsanspruchs anzumelden:
1. Bauzeitverlängerung wegen „Schlechtwetter“
Grundsätzlich ist „Schlechtwetter“ ein die Bauleistung hindernder Umstand, der dem Auftragnehmer einen Anspruch auf Bauzeitverlängerung gibt, sofern außergewöhnliche Witterungseinflüsse während der Bauzeit auftreten, wie z. B. Frost, Eis und Schnee, mit denen er bei Angebotsabgabe nicht rechnen musste. Die außergewöhnlichen Witterungseinflüsse wiederum setzen Ereignisse voraus, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung in dem Sinne unvorhersehbar sind, dass sie oder ihre Auswirkungen trotz Anwendung wirtschaftlich erträglicher Mittel durch die äußerste nach der Sachlage zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet oder in ihren Wirkungen bis auf ein erträgliches Maß unschädlich gemacht werden können (BGH, Urt. vom 12. Juli 1973).
Demnach gelten im Umkehrschluss Wetterbedingungen, mit denen unter normalen Umständen gerechnet werden muss, nicht als Behinderung. Der Bauunternehmer hat also auch bei "relativ" schlechtem Wetter noch keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Bauzeit. Er muss den Bau trotz Schnee und Eis fristgerecht fertig stellen. Dies reglementiert auch die VOB/B entsprechend unter dortigem § 6 Abs. 2 Nr. 2:
Nr. 2 Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.
Wie die derzeit herrschenden Witterungsverhältnisse einzustufen sind, lässt sich nicht abschließend bewerten. Dies müsste näher und für den jeweiligen Standort untersucht werden. Vorsichtig und unverbindlich könnte man davon ausgehen, dass keine für alle Gewerke außergewöhnlichen Witterungseinflüsse vorliegen, die eine Behinderungsanzeige grundsätzlich rechtfertigen würden. Hierbei kommt es natürlich entscheidend auf das jeweilige Gewerk im Einzelnen an. Wenn Frost und Schnee in einigen Gewerken aus technischer Sicht dazu führt, dass die Arbeiten nicht fortgeführt werden können, liegt sicherlich ein Umstand vor, der zur Verlängerung der Bauzeit führt – zu der Vergütung von Mehrkosten und die Tragung der Gefahr für Frost und Schnee, komme ich gleich noch unter dem nächsten Punkt.
2. Anspruch des AN auf Bauzeitverlängerung ja, auf Entschädigung nein sowohl bei BGB-Bauverträgen als auch bei VOB/B-Bauverträgen (BGH, Urt. vom 20. April 2017)
Wenn man also ganzheitlich für das Bauvorhaben oder vereinzelt für bestimmte Gewerke solche außergewöhnliche Witterungseinflüsse annimmt, führt dies zu einem Anspruch des Auftragnehmers auf Bauzeitverlängerung (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 c) VOB/B). Nach dem o.g. Urteil steht dem Auftragnehmer jedoch kein Anspruch auf Entschädigung über § 642 BGB für die ihm durch den Baustillstand entstehenden Mehrkosten zu. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs steht dem Auftragnehmer auch kein Anspruch über § 2 Abs. 5 VOB/B zu, wenn es an einer Anordnung des Bauherr / Auftraggeber fehlt. Der Auftraggeber hat das schlechte Wetter auch nicht zu vertreten, so dass ein Anspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B ebenso ausscheidet. Es liegen nach dem BGH auch die Voraussetzungen des § 642 BGB nicht vor, da den Auftraggeber nämlich keine Mitwirkungshandlung im Sinne von § 642 BGB trifft, außergewöhnlich ungünstige Witterungseinflüsse für die Dauer des Herstellungsprozesses abzuwehren. Anders wäre dies nur dann zu bewerten, wenn mit dem Auftragnehmer vereinbart wäre, dass der Auftraggeber ungünstige Witterungsverhältnisse abwehren muss. Dann übernimmt der Auftraggeber das Risiko des Auftretens von außergewöhnlich ungünstigen Witterungseinflüssen in Form von Frost, Eis und Schnee.
Im Ergebnis ist also jeweils eine Prüfung des Einzelfalls notwendig.
Bei Rückfragen oder akuten Sachverhalten könnt ihr gern auf mich zukommen.
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